Beruf

Rauchfreier Arbeitsplatz – Ihr gutes Recht

Tabakqualm gehört in den meisten Restaurants und Bars bereits der Vergangenheit an. Aber wie sieht es am Arbeitsplatz aus? Auch hier garantieren Gesetze die Rauchfreiheit. Doch die Realität sieht häufig anders aus. In Deutschland arbeiten etwa drei Millionen Arbeitnehmer in Räumen, in denen regelmäßig geraucht wird.

Rauchfreier Arbeitsplatz – Ihr gutes Recht


  • Passivrauchen stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit dar
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz
  • Eine rauchfreie Umgebung kommt Asthmapatienten sehr zugute

Gerade für Menschen mit Asthma bronchiale ist eine rauchfreie Umgebung wichtig, denn Passivrauchen erhöht das Risiko für chronische Bronchitis, infektiöse Lungenentzündung und neu auftretende Asthmaanfälle um etwa 50 Prozent. Tabakrauch in der Raumluft wird von Experten der Deutschen Forschungsgemeinschaft als eindeutig krebserzeugend eingestuft und der höchsten Gefahrenstufe krebserzeugender Arbeitsstoffe zugeordnet.

Passivrauchen schadet der Lunge
Menschen mit Asthma können ihre Erkrankung heute dank moderner Medikamente gut kontrollieren. Dennoch sollten sie alle Risikofaktoren meiden, die die Lunge zusätzlich reizen und belasten. Dazu zählen auch Rauchen und Passivrauchen. Passivrauch ist nicht so harmlos, wie viele meinen: Er schädigt die Atemwege und das Herz-Kreislauf-System. Damit ist Passivrauchen die weltweit dritthäufigste vermeidbare Todesursache. Bei Kindern und Jugendlichen ist jeder zweite vom Passivrauchen betroffen. Aktuelle Zahlen belegen, dass immer noch jeder dritte erwachsene Nichtraucher zwangsläufig zu Hause, am Arbeitsplatz und/oder in der Freizeit Zigarettenrauch ausgesetzt ist. Diese Zahl unterstreicht, wie wichtig der Nichtraucherschutz auch am Arbeitsplatz ist. Hier ist viel Eigeninitiative gefragt, damit es künftig keine dicke Luft im Büro gibt.

Und das sagt der Gesetzgeber
Passivrauchen ist keine subjektiv empfundene Belästigung, sondern eine erhebliche Gesundheitsgefahr. Diesem Kenntnisstand der Wissenschaft hat der Gesetzgeber in der Arbeitsstättenverordnung Rechnung getragen. In § 5 heißt es dort zum Nichtraucherschutz: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“
In der Praxis bedeutet dies: Das Interesse des Nichtrauchers, in gesunder Luft zu arbeiten, hat Vorrang. Die Bestimmung verpflichtet den Arbeitgeber, aktiv wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, ob sich Beschäftigte durch rauchende Kollegen gestört oder geschädigt sehen. Appelle zur Rücksichtnahme oder die Anweisung, das Rauchverhalten einvernehmlich unter Kollegen zu regeln, sind im Konfliktfall zur Erfüllung dieser Schutzvorschrift nicht ausreichend.

Höchstrichterlich bestätigt: Rauchfrei am Arbeitsplatz
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (BAG, Az. 9 AZR 84/97). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber eine Fürsorge- und Schutzpflicht seinen Angestellten gegenüber. Das bedeutet, dass er den Arbeitsplatz gesundheitsverträglich gestalten und damit seine Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren schützen muss. Dabei ist der Arbeitsplatz definiert als der Bereich, wo sich der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält, um seine Arbeit zu erledigen. Dies kann also der Standort einer Maschine oder das Büro sein, in dem der Schreibtisch steht.

Viele Betriebe machen keine halben Sachen
Seit September 2007 gilt ein generelles Rauchverbot in Bahnen und Bundesbehörden. Gleiches gilt für öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe, Flughäfen und Taxis und für alle Behörden, Dienststellen, Gerichte, Anstalten und Stiftungen, für die der Bund zuständig ist. Einzige Ausnahme: Gebäude mit abgetrennten, besonders gekennzeichneten Raucherzimmern. In diesen Räumen darf nicht gearbeitet werden.
Generell kann jeder Arbeitgeber das Rauchen in der Firma komplett verbieten. Allerdings muss der Betriebsrat einer derartigen Regelung zustimmen. Viele Firmen stellen ihren rauchenden Angestellten dann Raucherräume zur Verfügung, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Auch besteht kein Anrecht auf Raucherpausen. Wer raucht, der tut dies während seiner normalen Pausenzeiten, oder er muss die Zigarettenpause von seiner Arbeitszeit abziehen.

Notfalls muss man auf seinem Recht bestehen

Wer sich keinem Passivrauch aussetzen möchte, muss auch keine rauchenden Kollegen im Büro tolerieren. Auch alle gemeinsam genutzten Räume wie Kopierraum, Kaffeeküche, Toiletten, Konferenzräume müssen rauchfrei bleiben. In Betriebskantinen reicht es nicht aus, lediglich einen speziellen Raucherbereich auszuweisen. Arbeitnehmer können in diesem Fall verlangen, dass der Bereich rauchfrei wird oder dass zumindest bauliche Anpassungen stattfinden, um einen abgeschlossenen Raucherbereich zu schaffen.
Besonderen Schutz genießen Angestellte, die gesundheitlich besonders anfällig sind. Für sie ist ein Raucherbüro in unmittelbarer Nachbarschaft auch mit geschlossener Tür nicht zu tolerieren.

Eine Asthmatherapie mit modernen Medikamenten schützt vor reizenden Umwelteinflüssen

Grundsätzlich können regelmäßig eingenommene Asthmamedikamente vor schwerwiegenden Asthmasymptomen und Notfällen schützen. Da sie unter anderem antientzündlich wirken, senken Sie beispielsweise auch das Risiko, dass die Atemwege auf reizende Umwelteinflüsse mit schweren Symptomen reagieren. Nehmen Sie daher Ihre Asthmamedikamente regelmäßig ein und erkämpfen Sie sich notfalls Ihr Recht auf eine rauchfreie Umgebung.

Fazit

  • Jeder dritte Nichtraucher ist zwangsläufig zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit Zigarettenrauch ausgesetzt
  • Passivrauchen erhöht das Risiko für chronische Bronchitis und neu auftretende Asthmaanfälle
  • Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz
  • Besonderen Schutz genießen Angestellte, die gesundheitlich anfällig sind

Quellen

Nach Informationen von www.lifeline.de, www.rauchfrei.de, www.buero.info/rauchfrei, Stiftung Warentest und Dennis Nowak et al.: Passivrauchen als Gesundheitsrisiko. Der Pneumologe. 2008;06: 386-392.
Bild: istock © Dominik Pabis



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Samstag, 31. Juli 2010

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